Saarbrücken/Berlin | Kündigung in der Schwangerschaft: Was jetzt wichtig ist
Arbeitsrecht
Saarbrücken/Berlin (dpa/tmn) - Wer schwanger ist, hat einen besonderen Kündigungsschutz. Dieser gilt vom Beginn der Schwangerschaft an bis mindestens vier Monate nach der Entbindung. Vollzeit, Teilzeit, befristet, in der Ausbildung oder Probezeit, darauf kommt es nicht an. Denn in dem Zeitraum gilt ein absolutes Kündigungsverbot.
Flattert trotzdem eine Kündigung ins Haus, kann das verschiedene Gründe haben. Wichtig ist laut Arbeiterkammer des Saarlandes in jedem Fall, dass Betroffene auf Fristen achten und strukturiert vorgehen.
Schwangerschaft auch nachträglich mitteilen
Damit die Schwangere vor einer Kündigung geschützt ist, muss ihr Arbeitgeber natürlich von der Schwangerschaft wissen. Sollte er einer Schwangeren ohne dieses Wissen gekündigt haben, kann sie ihn auch noch innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung informieren. «Dann wird das Kündigungsverbot rückwirkend ausgelöst», schreibt Uli Meisinger, Jurist bei der Arbeitskammer, in der Zeitschrift AK-Konkret (Ausgabe 1/2026).
Selbst danach kann eine Schwangere diese Mitteilung noch nachholen, wenn es nicht an ihr lag, dass sie die Frist versäumt hat. Eine besondere Form für die Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. Aber ihr Zugang muss nachgewiesen werden können. Der Jurist empfiehlt daher ein Mehrwege-Modell. Also zum Beispiel eine E-Mail zu schreiben und zusätzlich noch ein Einschreiben zu schicken. Die Mitteilung muss außerdem deutlich machen, dass die Schwangerschaft schon bei Zugang der Kündigung bestand.
Ausnahmen vom Kündigungsverbot
Keine Regel ohne Ausnahme: Das Verbot kann in besonderen Ausnahmefällen aufgehoben werden. Besondere Gründe für eine Kündigung kann laut Familienportal des Bundesfamilienministeriums die Insolvenz eines Unternehmens oder eine teilweise Stilllegung des Betriebs sein. Auch eine besonders schwere Pflichtverletzung der Arbeitnehmerin könne eine Kündigung möglich machen.
In diesen Fällen muss der Arbeitgeber einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Aufsichtsbehörde stellen. Nur wenn diese zustimmt, darf gekündigt werden. Wird einer Frau ohne so eine Zustimmung gekündigt, kann sie innerhalb von drei Wochen vor dem entsprechenden Arbeitsgericht klagen, so das Portal. Auch die zuständige Aufsichtsbehörde sollte sie einschalten. Übrigens: Selbst wenn es eine behördliche Zustimmung gab, kann man versuchen, gegen diese vorgehen.
Entschädigung bei Diskriminierung
Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) greift bei Diskriminierung, die auch wegen einer Schwangerschaft vorliegen kann. Wird einer Schwangeren gekündigt, kann das laut Uli Meisinger ein starkes Indiz für eine unzulässige Benachteiligung wegen des Geschlechts sein. Dann gibt es möglicherweise Entschädigungsansprüche nach dem AGG, wofür aber Fristen zu beachten sind.
In dem Fall wie auch generell rät der Jurist Schwangeren, denen gekündigt wurde, alle wichtigen Unterlagen zusammenzutragen, die Schwangerschaft sofort nachweisbar mitzuteilen und sich Hilfe bei Gewerkschaft, Arbeitskammer oder Anwalt zu suchen.
© dpa-infocom, dpa:260310-930-795268/1
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