Saarbrücken | Bezahlt frei: So klappt`s mit dem Still-Beschäftigungsverbot
Arbeitsrecht
Saarbrücken (dpa/tmn) - Hätten Sie es gewusst? Nicht nur in der Schwangerschaft kann es ein Beschäftigungsverbot geben, sondern auch in der Stillzeit.
Das sogenannte Still-Beschäftigungsverbot hat seine Grundlage im Mutterschutzgesetz, informiert die Arbeitskammer des Saarlandes. Dort ist geregelt, dass stillende Frauen bestimmte Tätigkeiten aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht ausüben dürfen.
Wann wird das Verbot ausgesprochen?
Insbesondere bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen, physikalischen Einwirkungen oder etwa bei Akkord- oder Fließbandarbeit darf der Arbeitgeber die stillende Frau keinen Arbeitsbedingungen aussetzen, die für die Frau oder ihr Kind eine unverantwortbare Gefährdung darstellen.
Die stillende Arbeitnehmerin muss dem Arbeitgeber mitteilen und auf Nachfrage durch ein Attest ihrer Hebamme oder ihres Arztes nachweisen, dass sie stillt. Ebenso ist sie verpflichtet, dem Arbeitgeber den Zeitpunkt des Abstillens mitzuteilen, erklärt die Arbeitskammer des Saarlandes weiter.
Was der Betrieb zunächst prüfen muss
Der Arbeitgeber muss zuerst die Arbeitsbedingungen durch Schutzmaßnahmen umgestalten. Wenn trotz Umgestaltung weiterhin eine unverantwortbare Gefährdung besteht oder der Aufwand unverhältnismäßig groß wäre, muss er der Frau einen anderen geeigneten und zumutbaren Arbeitsplatz zur Verfügung stellen.
Wenn auch das nicht möglich ist, kommt als dritte mögliche Maßnahme das Beschäftigungsverbot in Betracht, da der Arbeitgeber die stillende Frau so nicht weiterbeschäftigen darf.
Das Verbot muss der Arbeitgeber selbst erteilen und durchsetzen. Es handelt sich also um ein betriebliches Beschäftigungsverbot. Für die Dauer des Beschäftigungsverbotes erhält die Arbeitnehmerin Mutterschutzlohn.
Keine zeitliche Grenze
Eine zeitliche Obergrenze sieht das Gesetz hierfür nicht vor. Entscheidend ist, ob die Frau weiterhin stillt und ob die Gefährdung weiterhin fortbesteht. Der Arbeitgeber kann seine Mitarbeiterin übrigens nicht auffordern, das Stillen zu beenden.
© dpa-infocom, dpa:260318-930-830671/1
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