Köln | Keine Ausreise möglich? Was jetzt arbeitsrechtlich gilt
Iran-Krieg
Köln (dpa/tmn) - Wegen des eskalierten Konflikts zwischen den USA, Israel und Iran sitzen Tausende Urlauber im Nahen Osten fest: Fallen Flüge aus und Beschäftigte können deshalb nicht rechtzeitig aus dem Ausland zurückkehren, stellt sich schnell auch die Frage nach den arbeitsrechtlichen Folgen. Grundsätzlich gilt: Ist die Rückreise objektiv unmöglich – etwa weil kein Flug geht –, liegt ein Fall der sogenannten Unmöglichkeit vor. Beschäftigte können dann ihre Arbeitsleistung nicht erbringen.
Das bedeutet: Für die Dauer der tatsächlichen Unmöglichkeit entfällt in der Regel die Arbeitspflicht. Gleichzeitig besteht jedoch grundsätzlich auch kein Anspruch auf Vergütung, da ohne Arbeitsleistung kein Lohn geschuldet ist.
«Mangels Beeinflussbarkeit gibt es aber auch keine arbeitsrechtlichen Sanktionen», so die Fachanwältin für Arbeitsrecht, Nathalie Oberthür. Wer die Rückreise nicht beeinflussen kann und sich ernsthaft um eine Heimkehr bemüht, handelt nicht schuldhaft. Abmahnungen oder gar Kündigungen wären daher regelmäßig nicht gerechtfertigt.
Muss ich aus dem Ausland remote arbeiten?
Müssen Beschäftigte aus dem Ausland weiterarbeiten, auch wenn es keine Vereinbarung für mobile Arbeit gibt? «Nein», so Oberthür. «Mobile Arbeit kann nicht einseitig angeordnet werden, sondern muss einvernehmlich vereinbart werden.» Sie bedarf einer entsprechenden vertraglichen Grundlage oder einer einvernehmlichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigten.
Besteht eine Homeoffice- oder Mobile-Arbeit-Vereinbarung ist die Lage komplizierter. «Wenn Homeoffice vereinbart ist, ist nur im häuslichen Arbeitszimmer Arbeitsleistung geschuldet, nicht an einem anderen Ort», so Oberthür.
Bei einer Vereinbarung zur mobilen Arbeit könne das anders sein, allerdings sei bei dieser in der Regel der Arbeitnehmer berechtigt, seinen Arbeitsort frei zu wählen, was kaum der Fall sei, wenn er an einem Flughafen festsitze.
Datenschutz, Steuer, Sozialversicherung - es kann kompliziert werden
Hinzu kommen arbeitsschutzrechtliche Erwägungen: Der Arbeitnehmer müsse sichere Arbeitsorte wählen können, die den Anforderungen an Datenschutz entsprechen, gibt Nathalie Oberthür zu bedenken. An einem Flughafen mit sensiblen Daten arbeiten? Das könnte schwierig werden.
Auch ist Arbeit aus dem Ausland nicht ohne weiteres zulässig. «Es sind steuer- und sozialversicherungsrechtliche Fragen zu klären, ebenso, ob in dem jeweiligen Land eine Arbeits- oder Aufenthaltserlaubnis besteht und benötigt wird», weiß Oberthür.
Die Fachanwältin für Arbeitsrecht hat deshalb Zweifel, ob man selbst bei Bestehen einer Vereinbarung zur mobilen Arbeit diese aus dem Ausland einseitig anordnen darf, wenn nicht der Mitarbeiter ohnehin zur Arbeit in dem Land gewesen ist. «Einvernehmlich ist das natürlich möglich, aber auch dann muss die Arbeitgeberin die genannten Punkte prüfen und klären, um nicht unnötige Haftungsrisiken einzugehen», rät Oberthür.
© dpa-infocom, dpa:260302-930-756648/1
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